Verkehrsrecht – Schmerzensgeld

Wer bei einem fremdverschuldeten Unfall verletzt wird, kann Schmerzensgeld fordern.

§ 253 Abs. 2 BGB Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Wer zahlt das Schmerzensgeld?

Bei Unfällen unter Beteiligung eines Kraftfahrzeuges zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers das Schmerzensgeld. Mehrere Unfallbeteiligte können auch unter einander einen Schmerzensgeldanspruch haben

Welche Voraussetzungen müssen für Schmerzensgeld vorliegen?

Um Anspruch auf Schmerzensgeld erheben zu können, muss das Opfer gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers nachweisen, Verletzungen oder Beeinträchtigungen in einer gewissen Intensität und Dauer erlitten zu haben. Wobei ihm Beweiserleichterungen für Folgeschäden zu Gute kommen können, sobald eine Primärverletzung bewiesen ist.

Was muss der Geschädigte nach einem Unfall tun?

Wer bei einem Unfall verletzt wurde sollte dies schon am Unfallort der Polizei schildern. Soweit man dazu in der Lage und fähig ist, sollte der Verletzte schnellstmöglich zum Arzt gehen und sich die Verletzungen und Arbeitsunfähigkeit attestieren lassen. Die durch die Verletzungen verursachte Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Die Schmerzen und Verletzungen sollten genau dokumentiert werden

Der Geschädigte und Verletzte ist gegenüber der Versicherung zum Nachweis seiner Verletzungen verpflichtet. Er muss im Einzelnen schildern, wie schwer und langwierig seine Verletzungen sind und wie seine Lebensqualität beeinträchtigt wird.

Hierfür ist ein „Tagebuch“ sehr hilfreich. Führen Sie die Aufzeichnungen in digitaler Form, damit diese jederzeit ergänzt, vervollständigt und an ihren Anwalt zügig weitergeleitet werden können.

Der Verletzte sollte auch genau notieren, welche Arbeiten und Hobbys er durch die Verletzungen nicht mehr ausüben kann, welche Schmerzen er wann hat.

Höhe des Schmerzensgeldes

Eine verbindliche Tabelle mit Werten für das Schmerzensgeld gibt es nicht. Letztlich entscheidet das Gericht nach freiem Ermessen, welches Schmerzensgeld im konkreten Fall gegeben wird. Deshalb hängt die Höhe nicht zu Letzt von dem Geschick des Rechtsanwalts, der gegnerischen Versicherung oder der Rechtsprechung am Ort ab.

Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt immer vom Einzelfall ab. Freilich orientieren sich die Versicherungen an vergleichbaren Fällen und Gerichtsurteilen aus den vergangenen Jahren, die in sogenannten Schmerzensgeldtabellen erfasst werden. Mit diesen sollte jedoch mit Bedacht umgegangen werden, da meist nur Berufungsurteile und keine Vergleiche erfasst werden. Entscheidungen, die älter als 10 Jahre sollten nicht mehr berücksichtigt werden. Gleichfalls sollte die Geldentwertung bei älteren Entscheidungen berücksichtigt werden. Schließlich kommt es immer auf die Begleitumstände des Einzelfalles, auch das Maß des Verschuldens an. Auch Vorerkrankungen des Verletzten können zu einer Kürzung führen. Im Ergebnis ist für die Höhe des Schmerzensgeldes wichtig, die Verletzungen und Beeinträchtigungen über das bloße ärztliche Attest hinaus so zu schildern und darzustellen, dass die einzelnen Folgen greifbar und die konkreten Beeinträchtigungen für den Richter greifbar und nachvollziehbar werden.

In den meisten Fällen kommt es nicht zu einem Prozess. Das Schmerzensgeld wird im Rahmen von Vergleichsverhandlungen mit den Versicherungen reguliert. Der nicht durch einen Anwalt vertretene Geschädigte wird von den Versicherungen häufig nicht richtig „ernst“ genommen. Der erste Weg sollte nach dem Arzt zum Anwalt führen.

Schmerzensgeldstabelle….hier klicken

Grundsätzlich erfüllt das Schmerzensgeld zwei Funktionen. Es soll für die erlittenen Schmerzen und Verletzungen einen Ausgleich schaffen und dem Verletzten Genugtuung geben. Wobei letztere Funktion bei Verkehrsunfällen häufig in den Hintergrund tritt, da es sich bei diesen selten um vorsätzliche Straftaten Taten handelt.

Von der Rechtsprechung wird regelmäßig eine Reihe von Kriterien für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes herangezogen:

  • Art und Schwere der Verletzung

  • Dauer der Arbeitsunfähigkeit vor und von welcher Dauer war diese

  • Dauer des Krankenhausaufenthaltes

  • Anzahl der Operationen

  • Verzögerte Heilung

  • (sichtbare) Narben

  • Dauer-und Folgeschaden

  • Minderung der Erwerbsfähigkeit

  • Psychische Beeinträchtigungen

  • Soziale Belastungen z.B. Einschränkung der Berufswahl

  • Gab und gibt es seelisch bedingte Folgeschäden

  • Mitverschulden des Geschädigte

  • Alter und Geschlecht des Verletzten

  • Zögerliche Regulierung

  • Wirtschaftliche Verhältnisse des Schädigers und des Geschädigten

 

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